Was gilt seit heute? Die neue Verordnung:

27. April 2020

Eine wesentliche Änderung besteht in der Einführung einer Maskenpflicht für über 6-jährige Personen während des Aufenthalts in Geschäften und im öffentlichen Personenverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Haltestellen. In Banken und Sparkassen sowie am Geldautomaten muss keine Maske getragen werden – allerdings ist es auch nicht verboten. Für das Verkaufs- und Betriebspersonal besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.

Weiterhin wird Frisörinnen und Frisören ab 04.05.2020 gestattet, unter Beachtung von Abstandsregeln zwischen den einzelnen Kunden und der Verpflichtung, die Kontaktdaten der Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons zu dokumentieren, ihren Betrieb wieder aufzunehmen. Die Kunden müssen der Datenerhebung zustimmen, da sie sonst nicht bedient werden dürfen. Frisörinnen und Frisöre müssen während der Arbeit eine Maske tragen. Die Kunden jedoch nicht.

Das Ablaufdatum der Bezugsverordnung wurde nicht geändert. Sie gilt bis 06.05.2020.

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