Darauf haben viele gewartet!
Die neue Verordnung für den kommenden Montag sieht vor Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, Fitnessstudios und Kletterhallen für den Publikumsverkehr unter Restriktionen wieder zu öffnen . Außerdem sind umfängliche Detailregelungen zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen getroffen worden.
· Die Regelungen für die Beherbergung von Personen sind nun aus § 1 Abs. 4 (gestrichen) in den neuen § 2l verlagert worden. Zulässig ist eine Auslastung von 60% der „Kapazität“. Ob sich die Kapazität auf die Zimmer- oder die Bettenzahl bezieht, ist nicht klar. Die Kapazitätsgrenze darf überschritten werden, wenn der Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt. Bei Mischbelegung bleibt es somit bei insgesamt 60%.
· Touristische Busreisen sind weiterhin verboten – § 1 Abs. 3a wurde nicht verändert.
· Im neuen § 2m findet sich nun eine Regelung für touristische Schifffahrten, Kutschfahrten, Stadtführungen und Seilbahnen.
· § 2a Abs. 3 erlaubt wieder den Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege mit halber Belegung.
· Außer Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen (Klarstellung), dürfen jetzt auch Taufen, Kommunion, Konfirmation etc. mit bis zu 20 Personen gefeiert werden (§ 3 Ziff. 11 und 12).
· § 3 Ziff. 20 erlaubt nun den Besuch und die Inanspruchnahme von sozialen Hilfen, Beratungsangeboten und Diensten. Darunter fallen Selbsthilfeangebote, Suchtberatung, Lebensberatung, Anonyme Alkoholiker etc.
· § 3 Ziff. 21 regelt die Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe für bis zu 10 Personen.
· Die Regelungen für Ein- und Rückreisen nach Niedersachsen in § 5 wurden neu gefasst und stellen hinsichtlich der Notwendigkeit einer „Absonderung“ von 14 Tagen nun auf die Erkenntnisse des RKI ab.
· Die 50%ige Sitzplatzbelegungsgrenze für die Gastronomie ist in § 6 jetzt gestrichen, sodass eine volle Auslastung der Plätze im Grundsatz erlaubt ist, wenn in den Räumlichkeiten die Abstände eingehalten werden können.
· Bei den körpernahen Dienstleistungen wurde nach dem Tattoo-Urteil des OVG Lüneburg die Differenzierung zwischen „dringend notwendig“ und „nicht dringend notwendig“ aufgegeben und § 7 Abs. 2 gestrichen. Damit sind alle körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 Ziff. 4 genannten unter den Restriktionen des § 7 Abs. 1 wieder zulässig.
· Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nun auch in Drogerien, Apotheke, Sanitätshäusern und beim Optiker oder Hörgeräteakustiker zu tragen (Ergänzung des § 9 Abs. 1, Anpassung der Rechtslage an das, was ohnehin praktiziert wurde, aber nicht geregelt war).
Die vollständige Verordnung gibt es hier