Änderungen in der Corona Verordnung – Vorsichtige Lockerungen und Tests

7. März 2021


Mit der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona Verordnung und der niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 werden für Niedersachsen die in dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin am März 2021vereinbarten moderaten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmenumgesetzt.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Rechtlich geregelt werden damit die in Niedersachsen noch ausstehenden Bereiche des zweiten in der MPK vereinbarten Öffnungsschritts sowie die im dritten Öffnungsschritt vorgesehen Maßgaben.
Dies geschieht vor dem Hintergrund einer leider uneinheitlichen und in Teilen Niedersachsens nach wie vor beunruhigenden Infektionslage. Auch der nun schon fünf Monate dauernde Shutdown hat bislang nicht dazu geführt, dass die 50er Inzidenz
landesweit unterschritten werden konnte. Heute liegt die landesweite Inzidenz bei 63,1, in einigen Landkreisen aber noch bei über 100, während andere es bereits auf unter 35 geschafft haben.

Auch in Hochinzidenzkommunen können am morgigen 8. März 2021 die bislang noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.

Die neuen Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz. Und auch die Buchhandlungen und die Büchereien können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.

In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen morgen die 7-Tagesinzidenz über 100 liegt, kommen in den folgenden Bereichen leider keine Lockerungen zur Anwendung: 

  • Kontaktbeschränkungen
  • Sport
  • Weitere Jahrgänge in Schule

Kitas in festen Gruppen

  • Terminshopping,
  • Gedenkstätten, Museen, Galerien
  • Zoos und botanische Gärten
  • Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten. 

Für die Kontaktbeschränkungen in Hochinzidenzkommunen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein Haushalt mit einer weiteren Person. Nicht einzurechnen sind dabei Kinder bis einschließlich sechs Jahren.


Die epidemiologische Gefahrenlage wird auch in Niedersachsen immer stärker von den leider deutlich aggressiveren und länger ansteckend bleibenden Virusvarianten bestimmt. Der Anteil der Proben, in denen die Variante B1.1.7 gefunden wird, erhöht sich von Woche zu Woche. Inzwischen wird B.1.1.7 in über 40% der untersuchten positiven Proben in Deutschland nachgewiesen. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozentwert weiter steigt.

Hier gibt es die Pressemitteilung der Landesregierung und die am Montag geltende Corona-Verordnung für Niedersachsen zum Herunterladen:


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